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Document 62008CJ0167

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 43 Abs. 1)

    Leitsätze

    Ebenso wie die Art. 36 Abs. 1 und 40 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.

    In dem einen wie in dem anderen Fall stellt das vorgesehene Vollstreckungsverfahren nämlich ein eigenständiges und geschlossenes System dar, das von den Rechtssystemen der Vertragsstaaten unabhängig ist, auch in Bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten. Die dafür geltenden Vorschriften sind eng auszulegen. Die Rechtsprechung zu den Art. 36 und 40 des Übereinkommens ist auf Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar.

    (vgl. Randnrn. 23-24, 27, 30-31 und Tenor)

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