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Document 62008CJ0126
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 217)
Art. 217 des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags dadurch erfolgt, dass dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird. Die Einzelheiten dieser buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags werden von den Mitgliedstaaten geregelt, wobei diese Einzelheiten unterschiedlich sein können, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung des dieser Schuld entsprechenden Abgabenbetrags für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht. Ein solches Ermessen bei den Mitgliedstaaten liegt u. a. dann vor, wenn das Verfahren zur Nacherhebung des Abgabenbetrags eine Zollschuld betrifft, die infolge der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen nationalen Behörden entstanden ist, und wenn der Ausgang eines solchen Verfahrens naturgemäß ungewiss ist, so dass die Zahlung dieses Betrags für die Behörden nicht gesichert ist.
(vgl. Randnrn. 23-26 und Tenor)