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Document 62008CJ0075

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337

    (Richtlinie 85/337 des Rates, in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 4 und Anhang II)

    Leitsätze

    Art. 4 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass eine solche Prüfung nicht notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.

    Für den Fall, dass in der Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie keiner Prüfung gemäß den Art. 5 und 10 dieser Richtlinie zu unterziehen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, ist diese Entscheidung ausreichend begründet, wenn die in ihr enthaltenen Gründe in Verbindung mit den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, geeignet sind, ihnen die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmäßig ist.

    (vgl. Randnrn. 61, 66, Tenor 1-2)

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