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Document 62008CJ0069

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987

    (Richtlinie 80/987 des Rates, Art. 3 und 4)

    2. Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987

    (Richtlinie 80/987 des Rates, Art. 4 und 5)

    3. Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987

    (Richtlinie 80/987 des Rates)

    Leitsätze

    1. Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer als Ansprüche auf „Leistungen der sozialen Sicherheit“ betrachtet werden können, wenn sie von einer Garantieeinrichtung befriedigt werden.

    (vgl. Randnr. 31, Tenor 1)

    2. Die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den ursprünglichen Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers als bloßen Ausgangspunkt für die Bestimmung der Leistung verwendet, die durch die Intervention eines Garantiefonds zu sichern ist.

    (vgl. Randnr. 35, Tenor 2)

    3. Im Rahmen des Antrags eines Arbeitnehmers auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch einen Garantiefonds steht die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Anwendung einer Verjährungsfrist von einem Jahr nicht entgegen (Grundsatz der Äquivalenz). Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob ihre Ausgestaltung die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität).

    (vgl. Randnr. 50 , Tenor 3)

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