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Document 62008CJ0033

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie – Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags

(Verordnung Nr. 320/2006 des Rates, Art. 11; Verordnung Nr. 493/2006 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1542/2006 geänderten Fassung, Art. 3)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie – Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags

(Verordnung Nr. 320/2006, Art. 11)

Leitsätze

1. Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der Teil der einem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote, der einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen Nr. 1265/2001 und Nr. 314/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1542/2006 geänderten Fassung unterliegt, in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Umstrukturierungsbetrag einbezogen wird. Berechnungsgrundlage für den von einem Unternehmen zu zahlenden befristeten Betrag ist die Gesamttonnage der diesem Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zugeteilten Zuckerquote.

Eine Befreiung von der Zahlung des befristeten Betrags ist in der Verordnung Nr. 320/2006 – in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 – nur für den Fall der Quotenaufgabe durch das Unternehmen nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehen.

Insoweit ist erstens die Quotenaufgabe nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ein Instrument, das klar getrennt ist von der Marktrücknahme im Sinne des Art. 19 der Verordnung Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der präventiven Marktrücknahme im Sinne des Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006, die nach Art und Ziel verschieden sind. Zweitens ergibt sich daraus, dass die Quotenaufgabe, die Marktrücknahme und die präventive Marktrücknahme Teil desselben Maßnahmenpakets zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker waren, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 bewusst keine Befreiung vom befristeten Betrag für aus dem Markt genommene Zuckermengen, wie sie für aufgegebene Quoten vorgesehen ist, aufgenommen hat.

(vgl. Randnrn. 19-21, 25-26, Tenor 1)

2. Die Festsetzung des befristeten Betrags auf der Grundlage der zugeteilten Quote, gegebenenfalls einschließlich des Teils der Quote, der einer Marktrücknahme unterliegt, ist nicht zur Erreichung des mit der Verordnung Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet und kann folglich nicht als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechend angesehen werden.

Zudem kann in der Einbeziehung der einer präventiven Marktrücknahme unterliegenden Zuckermenge in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Betrag kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gesehen werden. Zwar werden Unternehmen, die sich möglicherweise in der gleichen Lage befinden, aber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, bei der Festsetzung des befristeten Betrags, wie sie in Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 geregelt ist, unterschiedlich behandelt. Doch erweist sich eine solche Behandlung der Unternehmen als objektiv gerechtfertigt. Da die Verteilung der Quoten auf die Unternehmen und ihre Verwaltung weiterhin durch die Mitgliedstaaten erfolgt, wird nämlich auch die Quotenaufgabe jeweils von ihnen organisiert und ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. In diesem Kontext dient die Anwendung eines je nach dem betroffenen Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker dem Ziel, den von den Mitgliedstaaten für die endgültige Aufgabe von Quoten unternommenen Anstrengungen Rechnung zu tragen und dadurch dazu beizutragen, dass die Produktion in allen Mitgliedstaaten gleichmäßig gesenkt wird, um das Produktionsgleichgewicht in der ganzen Gemeinschaft zu erreichen.

(vgl. Randnrn. 43, 50-52)

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