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Document 62007TJ0206
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang
(Art. 253 EG)
3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Beschwerende Maßnahme
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 4)
4. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 4 und 5)
1. Wird eine Änderung der ursprünglichen, in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht mit der Begründung verweigert, dass der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 einer Neubewertung früherer Tatsachen entgegenstehe, sondern mit der Begründung, dass die Buchführung des Unternehmens nicht mit den internationalen Buchführungsnormen übereinstimme und es an einem neuen Umstand fehle, der diese Würdigung beeinträchtigen könnte, so beruht die Weigerung auf einer Anwendung des Tatbestands des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung.
(vgl. Randnrn. 44-50)
2. Nach der in Art. 253 EG vorgesehenen Verpflichtung muss der am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergehende abschließende Rechtsakt nur im Hinblick auf sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände begründet werden, die für die insoweit vorgenommene Beurteilung maßgeblich sind. Die Begründungspflicht bezweckt nicht, die Entwicklung des Standpunkts des Organs während des genannten Verfahrens zu erklären, und dient mithin nicht dazu, die Abweichungen der in dem abschließenden Rechtsakt gewählten Lösung von dem vorläufigen Standpunkt zu rechtfertigen, der in den den Beteiligten im Laufe dieses Verfahrens übermittelten Dokumenten, die ihnen die Abgabe einer Stellungnahme erlauben sollten, zum Ausdruck gebracht wird. Das Organ ist daher auch nicht verpflichtet, zu erläutern, inwiefern ein in einem bestimmten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens ins Auge gefasster Standpunkt möglicherweise unbegründet war.
(vgl. Randnr. 52)
3. Die in Art. 20 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 vorgesehene Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hat die Funktion, während des Verwaltungsverfahrens über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, dem Rat die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Sie dient dazu, alle Beteiligten über die in Aussicht genommenen Leitlinien zu informieren und ihre Stellungnahmen hierzu einzuholen, und ist weder ein beschwerender Rechtsakt, noch begründet sie Rechte. Da der von der Kommission dargelegte Standpunkt aufgrund der eingegangenen Bemerkungen eine Änderung erfahren kann, ist er notwendigerweise als vorläufig zu betrachten, wie auch dem letzten Satz dieser Bestimmung zu entnehmen ist; in der Begründung der endgültigen Verordnung braucht deshalb nicht erläutert zu werden, inwiefern die Schlussfolgerungen in einer endgültigen Unterrichtung, von denen die Kommission abgewichen ist, unbegründet sein sollen.
(vgl. Randnrn. 53-54)
4. Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der es Unternehmen, die an einem dem Erlass einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle vorausgehenden Untersuchungsverfahren beteiligt sind, im Verwaltungsverfahren ermöglichen soll, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sachgerecht vorzutragen.
Diese Erfordernisse werden in Art. 20 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 umgesetzt, der in seinem Abs. 4 die schriftliche Unterrichtung der betroffenen Unternehmen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen vorsieht, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen zu empfehlen; dies bedeutet, dass insoweit jede Änderung so bald wie möglich mitgeteilt werden muss.
Da Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung ausdrücklich auf „andere Tatsachen und Erwägungen“ Bezug nimmt, verlangt er auch, dass eine Neubewertung an sich unveränderter Tatsachen den betroffenen Parteien mitgeteilt wird, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Bemerkungen hierzu zu übermitteln.
Nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung darf die Kommission dem Rat ihren Vorschlag für endgültige Maßnahmen erst nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der Unterrichtung der Unternehmen über die endgültigen Feststellungen vorlegen; dies soll gewährleisten, dass etwaige Bemerkungen der Unternehmen, die erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Maßnahme haben können, von der Kommission vor der Übermittlung ihres Vorschlags an den Rat tatsächlich berücksichtigt werden. Indessen kann die Nichtbeachtung dieser Frist nur dann zur Nichtigerklärung der Verordnung des Rates führen, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hat und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen konkret beeinträchtigt wurden.
(vgl. Randnrn. 63-67, 69, 71)