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Document 62007TJ0189

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache T-189/07

    Frosch Touristik GmbH

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    „Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke FLUGBÖRSE — Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2009   II ‐ 1505

    Leitsätze des Urteils

    Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)

    Für die Zwecke der Prüfung eines auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke gestützten Antrags auf Nichtigerklärung ist der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke maßgebend. Dass nach der Rechtsprechung nach diesem Zeitpunkt liegende Umstände berücksichtigt werden können, steht dieser Auslegung der genannten Bestimmung nicht nur nicht entgegen, sondern bestätigt sie vielmehr, da diese Berücksichtigung voraussetzt, dass sich diese Umstände auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke beziehen. Nur mit dieser Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 lässt sich vermeiden, dass ein Verlust der Eintragungsfähigkeit einer Marke umso wahrscheinlicher wird, je länger das Eintragungsverfahren dauert. Eine Auslegung, wonach die erforderlichen Voraussetzungen zum Anmeldezeitpunkt vorliegen und bis zur Eintragung der Marke weiter erfüllt sein müssten, liefe dagegen darauf hinaus, dass die Eintragung der Marke zum Teil von einem zufälligen Umstand abhinge, nämlich der Dauer des Eintragungsverfahrens. Insoweit ist festzustellen, dass diese auf die Dauer des Eintragungsverfahrens bezogene Erwägung einer der Gründe ist, aus denen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 dahin ausgelegt worden ist, dass die Unterscheidungskraft durch Benutzung vor dem Tag der Anmeldung der Marke erworben worden sein muss.

    (vgl. Randnrn. 19-20)

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