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Document 62007FJ0083
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)
Leitsätze
1. Beamte – Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht
(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii)
2. Beamte – Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
(Beamtenstatut, Art. 27)
1. Der in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens verwendete Begriff „Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, ist aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übernommen, wonach in Bezug auf den Bildungsabschluss eine der Mindestvoraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten der Funktionsgruppe AST ein „sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, ist.
Zwar wird der Begriff „postsekundäre Bildung“ im Statut nicht definiert, doch nimmt er notwendigerweise auf ein Bildungsniveau Bezug, das im Anschluss an die Erlangung eines die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung bescheinigenden Diploms vermittelt wird. Zum einen stellt nämlich die Verwendung des Adjektivs „supérieur“ in der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts unmissverständlich klar, dass die fragliche Bildung nicht mit der im Rahmen der sekundären Bildung vermittelten Bildung zu verwechseln ist und im Gegenteil einer Bildung entspricht, die in Einrichtungen vermittelt wird, deren Zugangsvoraussetzung die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung ist, d. h. der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Zum anderen werden zwar in der deutschen und der englischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts die Begriffe „postsekundäre Bildung“ und „post-secondary education“ verwendet, doch können diese Begriffe – abgesehen davon, dass sie nach ihrem Wortlaut ein von der sekundären Bildung gesondertes Bildungsniveau bezeichnen – jedenfalls nicht anders als der in der französischen Fassung dieses Artikels verwendete Begriff ausgelegt werden, denn die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen schließt es aus, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet es, sie anhand des wirklichen Willens ihres Urhebers und des von diesem verfolgten Zwecks namentlich im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen der Gemeinschaft auszulegen.
Wenn weder eine auf Verfahren zur Einstellung von Personal anwendbare Verordnung oder Richtlinie noch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthält, ist das Erfordernis, ein Hochschuldiplom zu besitzen, von dem die Zulassung zu einem allgemeinen Auswahlverfahren abhängt, notwendigerweise in dem Sinne zu verstehen, den das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber das von ihm angegebene Studium absolviert hat, diesem Ausdruck beimisst.
Der Begriff „postsekundäre Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts entspricht in Deutschland einem Bildungsniveau, das in Einrichtungen wie den Universitäten, den Fachhochschulen, den Fachschulen/Fachakademien, den Berufsakademien oder den Verwaltungsfachhochschulen vermittelt wird, deren Zugangsvoraussetzung grundsätzlich der Besitz eines Diploms ist, das die Vollendung der Sekundarstufe II bescheinigt, d. h. die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder die Fachgebundene Hochschulreife, wobei das erste dieser Diplome gemeinhin als „Abitur“ und die beiden anderen als „Fachabitur“ bezeichnet werden.
(vgl. Randnrn. 48, 49, 51 und 52)
Verweisung auf:
Gerichtshof: 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3; 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6; 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, Slg. 1997, I‑4411, Randnr. 15
Gericht erster Instanz: 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑193 und II‑1005, Randnr. 79; 9. Dezember 1999, Alonso Morales/Kommission, T‑299/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑249 und II‑1227, Randnr. 60
Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. November 2007, Pimlott/Europol, F‑52/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 61
2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine derartige Gleich- oder Ungleichbehandlung wäre objektiv gerechtfertigt. Das Gleiche gilt für das Diskriminierungsverbot, das nur ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und zusammen mit ihm einen der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt, für deren Wahrung der Gerichtshof sorgt. Für die Beamten und sonstigen Bediensteten kommt das Diskriminierungsverbot in Art. 1d Abs. 1 des Statuts zum Ausdruck; danach ist insbesondere „jede Diskriminierung aufgrund … des Alters … verboten“. Schließlich liegt in Bereichen, in denen ein Ermessen auszuüben ist, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, wenn das betreffende Organ eine willkürliche oder im Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt.
Die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens in Bezug auf den Bildungsabschluss aufgestellte Bedingung, „einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, vorweisen zu können, schafft keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters. Zwar ist diese in Bezug auf den Bildungsabschluss aufgestellte Bedingung geeignet, einen größeren Teil der Personengruppe im Alter zwischen 45 und 50 Jahren als der Personengruppe im Alter von 20 bis 25 Jahren zu beeinträchtigen, doch ist – wie Art. 27 des Statuts ausdrücklich vorschreibt – bei jedem Einstellungsverfahren anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.
Folglich verfolgt das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften, wenn es die Bedingung aufstellt, dass die Bewerber einen Bildungsabschluss vorweisen müssen, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ – eine Bedingung, die im Übrigen aus dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens erlassenen Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übernommen wurde –, einen legitimen Zweck, ohne eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung vorzunehmen.
(vgl. Randnrn. 71 bis 78)
Verweisung auf:
Gerichtshof: 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C‑442/00, Slg. 2002, I‑11915, Randnr. 32; 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 71
Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Busacca u. a./Rechnungshof, T‑164/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑565 und II‑1699, Randnr. 49; 11. Dezember 2003, Breton/Gerichtshof, T‑323/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑325 und II‑1587, Randnr. 99
Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 62; 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung