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Document 62007CO0483

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

    (Art. 230 Abs. 4 EG)

    2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

    Leitsätze

    1. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die streitige Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Wenn die angefochtene Maßnahme eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen von der Maßnahme insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören. Insoweit können die Zahl und die Identität der potenziell durch eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Internet-Domänenname für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reserviert wird, Betroffenen nicht endgültig bestimmt werden und sind nicht einmal bestimmbar. Nach Abschluss des durch die Verordnung Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung vorgesehenen Verfahrens ist nämlich jeder der in die Liste aufgenommenen Domänennamen nicht nur gegenüber den Inhabern früherer Rechte, sondern auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit reserviert.

    Ebenso ist für die Beurteilung der Frage, ob die von der Entscheidung betroffenen Personen bestimmt oder bestimmbar sind, auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung abzustellen.

    Die Tatsache, dass eine Person im Verfahren zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung tätig wird, ist nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der Gemeinschaftsregelung Verfahrensgarantien vorgesehen sind. Wenn eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für den Erlass einer Entscheidung die Anwendung eines Verfahrens vorschreibt, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person möglicherweise Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, hat die besondere Rechtsstellung, die dieser Person zusteht, somit deren Individualisierung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zur Folge. Die Verordnung Nr. 874/2004 sieht zwar für Inhaber früherer Rechte einen Zeitraum für die vorgezogene und vorbehaltene Registrierung von Domänennamen vor, doch wird durch sie keinerlei Verfahrensgarantie eingeführt, die als Grundlage für einen Anspruch betrachtet werden könnte. Ein Kläger kann folglich aus der Verordnung Nr. 874/2004 nicht herleiten, dass deren Bestimmungen seine Individualisierung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zur Folge haben.

    (vgl. Randnrn. 41-43, 50, 53-54)

    2. Ein Einzelner, der von einer Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar und individuell betroffen ist und somit durch diese Maßnahme nicht in seinen Interessen verletzt ist, kann sich gegenüber einer solchen Entscheidung nicht auf das Recht auf gerichtlichen Schutz berufen.

    (vgl. Randnr. 60)

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