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Document 62007CJ0573

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Freihändige Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch eine öffentliche Körperschaft an eine vollständig in öffentlichem Eigentum stehende Aktiengesellschaft

(Art. 43 EG und 49 EG)

Leitsätze

Die Art. 43 EG und 49 EG, der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die daraus folgende Transparenzpflicht stehen der freihändigen Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an eine vollständig in öffentlichem Eigentum stehende Aktiengesellschaft nicht entgegen, wenn die öffentliche Körperschaft, die der öffentliche Auftraggeber ist, über diese Gesellschaft eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben, verrichtet.

Vorbehaltlich der Prüfung der Frage durch das vorlegende Gericht, ob die betreffenden Satzungsbestimmungen greifen, ist davon auszugehen, dass die Aktionärskörperschaften mit der Kontrolle, die sie über die genannte Gesellschaft ausüben, eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, wenn

– die Tätigkeit der genannten Gesellschaft auf das Gebiet der genannten Körperschaften begrenzt ist und im Wesentlichen für diese ausgeübt wird und

– diese Körperschaften durch die satzungsgemäßen Organe, die aus Vertretern dieser Körperschaften bestehen, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss nehmen.

(vgl. Randnr. 90 und Tenor)

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