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Document 62007CJ0569

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    (Richtlinie 69/335 des Rates, Art. 11 Buchst. a)

    Leitsätze

    Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Steuer auf die Ausgabe von Aktien an einen Abrechnungsdienst entgegensteht.

    Die Erlaubnis zur Erhebung einer Steuer oder Gebühr auf den Ersterwerb eines neu emittierten Wertpapiers läuft nämlich in Wirklichkeit auf die Besteuerung der Emission dieses Wertpapiers selbst als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital hinaus.

    Dieser Ersterwerb kann nicht als ein „Umsatz“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335 angesehen werden, soll Art. 11 Buchst. a dieser Richtlinie nicht die praktische Wirksamkeit genommen und die klare Unterscheidung in Frage gestellt werden, die diese beiden Artikel zwischen den Begriffen „Ausgabe“ und „Umsatz“ treffen. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass die Emission, die notwendigerweise einen Erwerb neu ausgegebener Wertpapiere mit sich bringt, jedoch nach Art. 11 Buchst. a dieser Bestimmung keiner anderen Steuer oder Gebühr als der Wertpapiersteuer unterliegen darf, gleichwohl mit einer Steuer oder Gebühr belegt sein könnte. Demnach kann eine diesen Ersterwerb belastende Steuer nicht unter die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a enthaltene abweichende Regelung fallen. Zudem kann von dieser Steuer nicht angenommen werden, dass sie sich in Wirklichkeit auf zukünftige Umsätze beziehe, da weder die Besteuerungsgrundlage noch der Schuldner dieser Steuer in Bezug auf solche im Übrigen hypothetischen Umsätze bestimmt sind.

    Daher stellt diese Steuer, soweit sie auf neue Wertpapiere im Anschluss an die Durchführung einer Kapitalerhöhung erhoben wird, eine Besteuerung im Sinne des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie dar, deren Einführung durch diese Bestimmung untersagt ist.

    (vgl. Randnrn. 32, 34-38 und Tenor)

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