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Document 62007CJ0537

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

    (Richtlinie 96/34 des Rates, Anhang, Paragraf 2 Nr. 6)

    2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

    (Richtlinie 96/34 des Rates, Anhang, Paragraf 2 Nrn. 6 und 8)

    3. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

    (Richtlinie 96/34 des Rates, Anhang, Paragraf 2 Nr. 8)

    4. Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

    Leitsätze

    1. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub berufen, die im Anhang der Richtlinie 94/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist. Paragraf 2 Nr. 6 enthält nämlich die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bestehen bleiben zu lassen, sowie die Verpflichtung, diese Rechte einschließlich sämtlicher inzwischen erfolgter Änderungen im Anschluss an den Elternurlaub anzuwenden. Paragraf 2 Nr. 6, der jede Beeinträchtigung der Rechte der Arbeitnehmer, die sich dafür entschieden haben, einen Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, vermeiden soll, verpflichtet somit sowohl die nationalen Behörden als auch die Arbeitgeber allgemein und unmissverständlich, Rechte, die bereits erworben wurden, und Rechte, die gerade erworben werden, anzuerkennen sowie zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub weiter Rechte erwerben können, als ob der Elternurlaub nicht stattgefunden hätte. Daher erscheint der Inhalt von Paragraf 2 Nr. 6 hinreichend genau, so dass diese Bestimmung von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden kann.

    (vgl. Randnrn. 35-37, Tenor 1)

    2. Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, verwehrt es nicht, bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat.

    Zum einen regelt Paragraf 2 Nr. 6 dieser Rahmenvereinbarung nämlich nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer des Elternurlaubs, sondern verweist für die Bestimmung des Status des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses einschließlich des Umfangs, in dem der Arbeitnehmer während der Dauer dieses Urlaubs weiter Ansprüche gegen den Arbeitgeber und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit erwirbt, auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Tarifverträge. Zum anderen bezieht sich Paragraf 2 Nr. 8 dieser Rahmenvereinbarung auf die Aufrechterhaltung von Leistungen der sozialen Sicherheit während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer einen Elternurlaub in Anspruch nimmt, ohne dabei den Mitgliedstaaten eine konkrete Verpflichtung insoweit aufzuerlegen. Folglich verpflichten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht, den Arbeitnehmern während der Zeit, in der diese einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nehmen, zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit in demselben Umfang erwerben werden, als ob sie weiter eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätten.

    (vgl. Randnrn. 40, 42-44, Tenor 2)

    3. Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auf, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet er sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht daher nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen.

    (vgl. Randnr. 51, Tenor 3)

    4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.

    Diese Richtlinie bezweckt nämlich lediglich die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, und nach ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sind die Mitgliedstaaten befugt, den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund gesetzlicher Regelungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Die Regelung hinsichtlich des Erwerbs von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit im Anschluss an Zeiten der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung fällt daher noch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

    (vgl. Randnrn. 60-61, 63, Tenor 4)

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