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Document 62007CJ0423
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37 – Öffentliche Baukonzession – Bekanntmachungsvorschriften
(Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 4 und 11 Abs. 3 und 6)
Ein Mitgliedstaat, der nach Ausschreibung eines Verfahrens zur Vergabe einer öffentlichen Baukonzession für den Bau, Unterhalt und Betrieb bestimmter Autobahnabschnitte Arbeiten für zusätzliche Bauwerke, namentlich den Bau von weiteren Fahrstreifen und eines neuen Tunnels auf einigen Autobahnabschnitten, vergibt, ohne dass diese Bauwerke unter dem Auftragsgegenstand der öffentlichen Baukonzession, wie er in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vergabebekanntmachung und in den Ausschreibungsbedingungen beschrieben war, genannt worden wären, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 1 und 11 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in Verbindung mit deren Anhang V.
Der Gegenstand einer Konzession muss nämlich in der Vergabebekanntmachung und in den Ausschreibungsbedingungen bestimmt sein, in denen der Hauptgegenstand und die ergänzenden Gegenstände des Auftrags, die Beschreibung und der Ort der Ausführung der Arbeiten, auf die sich die Konzession bezieht, sowie die Menge und der Gesamtumfang der Arbeiten angegeben sein müssen. Zwar kann die Vergabebehörde in Anbetracht etwaiger Besonderheiten von Arbeiten, die Gegenstand einer Konzession sind, einen gewissen Spielraum für Initiativen der Bieter bei der Formulierung ihrer Angebote lassen, doch ist ein Verweis in den Verdingungsunterlagen auf die nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Möglichkeit für die Bieter, in ihren Angeboten Änderungsvorschläge vorzulegen, nicht rechtmäßig, wenn in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen an solche Änderungsvorschläge nicht erläutert sind.
Außerdem stünde es nicht im Einklang mit der Richtlinie 93/37, außerhalb jeder Transparenz eine öffentliche Baukonzession zu vergeben, die sogenannte „zusätzliche“ Arbeiten enthält, die selbst „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne dieser Richtlinie darstellten und deren Wert über die darin vorgesehene Schwelle hinausginge. Andernfalls würde dies bedeuten, dass diese sogenannten „zusätzlichen“ Arbeiten der Bekanntmachungspflicht und damit jedem Wettbewerb entzogen wären.
Im Übrigen enthebt der Umstand, dass ein Konzessionär die zusätzlichen Arbeiten nicht selbst ausführt, sondern im Einklang mit den Bekanntmachungsanforderungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/37 an Drittunternehmen vergibt, die Vergabebehörde nicht ihrer eigenen Pflichten, denn nach Art. 3 dieser Richtlinie treffen die Vergabebehörde und den Konzessionär klar kumulative und nicht alternative Bekanntmachungspflichten.
(vgl. Randnrn. 55, 64-66, 70-71, 76, 81 und Tenor)