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Document 62007CJ0278

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist

(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Unterabs. 1)

2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist

(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3)

3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist

(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 3)

Leitsätze

1. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab ihrer Begehung festsetzt, ist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt hat.

(vgl. Randnrn. 21, 23, Tenor 1)

2. Was die Vorteile angeht, die aufgrund von vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften begangenen Unregelmäßigkeiten rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangt wurden, ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und unbeschadet ihres Art. 3 Abs. 3 eine allgemeine Verjährungsregelung normiert hat, mit der er den Zeitraum, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts handeln, solche rechtswidrig erlangten Vorteile zurückfordern müssten oder hätten zurückfordern müssen, bewusst auf vier Jahre verkürzt hat.

Was die Schulden betrifft, die unter der Geltung einer nationalen Verjährungsregelung entstanden und noch nicht verjährt sind, hat das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/85 gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zur Folge, dass eine solche Schuld grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeiten verjährt sein muss. Nach dieser Bestimmung muss daher jeder Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Unregelmäßigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 zu Unrecht erlangt hat, grundsätzlich unter die Verjährung fallen, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Begehung der Unregelmäßigkeiten eine Handlung vorgenommen wird, die eine Unterbrechung bewirkt, wobei den Mitgliedstaaten jedoch gemäß Art. 3 Abs. 3 der betreffenden Verordnung vorbehalten bleibt, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist ist daher auf Unregelmäßigkeiten anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind, und beginnt ab dem Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit zu laufen.

(vgl. Randnrn. 29, 31-34, Tenor 2)

3. Die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften weiterhin anwenden dürfen, können sich aus Auffangregelungen ergeben, die dem Erlass dieser Verordnung vorausgehen. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Bestimmung die betreffenden längeren Verjährungsfristen in spezifischen und/oder sektorbezogenen Regelungen vorsehen müssten.

(vgl. Randnrn. 46-47, Tenor 3)

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