Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CJ0240

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Schutzdauer – Richtlinie 2006/116 – Geltungsbereich

    (Richtlinie 2006/116 des Parlaments und des Rates, 3. Erwägungsgrund und Art. 10 Abs. 2)

    2. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Schutzdauer – Richtlinie 2006/116 – Geltungsbereich

    (Richtlinie 2006/116 des Parlaments und des Rates, 3. und 17. Erwägungsgrund und Art. 10 Abs. 2)

    Leitsätze

    1. Die in der Richtlinie 2006/116 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.

    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich nämlich, dass die erste der darin vorgesehenen, alternativ aufgestellten Voraussetzungen das vorherige Bestehen eines Schutzes des betreffenden Gegenstands in zumindest einem Mitgliedstaat betrifft. Nach dieser Vorschrift wird nicht verlangt, dass es sich bei diesem Mitgliedstaat um denjenigen handelt, in dem der von der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird.

    Darüber hinaus weist der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116 darauf hin, dass mit dieser Richtlinie im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisiert werden sollen, damit in der gesamten Gemeinschaft dieselbe Schutzdauer gilt.

    Unter diesen Umständen stünde eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten Voraussetzungen nur dann erfüllt wäre, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden hätte, auch wenn ein solcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden wäre, weder mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift noch mit dem Zweck dieser Richtlinie in Einklang.

    (vgl. Randnrn. 22-25, Tenor 1)

    2. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.

    Die Frage, ob im Kontext dieser Vorschrift ein Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Rechten an einem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt war, ist nämlich im Lichte der nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, und nicht im Lichte der nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird. Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch den dritten und den siebzehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt, in denen auf das verfolgte Ziel der Harmonisierung und insbesondere auf das Ziel hingewiesen wird, im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Berechnung der Schutzdauer für dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte in der gesamten Gemeinschaft ein und denselben für den Beginn der Schutzdauer maßgeblichen Zeitpunkt sowie dieselben Schutzfristen für diese Rechte vorzusehen.

    Hieraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nicht darauf ankommt, ob im Fall von Werken oder Gegenständen, die am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geschützt waren, der Inhaber dieses Schutzrechts Drittstaatsangehöriger ist und in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Richtlinie 2006/116 vorgesehene Schutzfrist beansprucht wird, nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über keinen Schutz verfügt. Entscheidend ist nämlich, ob das betreffende Werk oder der betreffende Gegenstand am 1. Juli 1995 gemäß den nationalen Bestimmungen zumindest eines Mitgliedstaats geschützt war.

    (vgl. Randnrn. 34-35, 37, Tenor 2)

    Top