EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CJ0161

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen

(Art. 43 EG und 46 EG)

Leitsätze

Ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsordnung für die Eintragung von Gesellschaften ins Firmenbuch (Handelsregister) auf Antrag von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind – mit Ausnahme der Republik Zypern und der Republik Malta – und die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Minderheitsgesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, die Feststellung ihrer Selbständigkeit durch einen Arbeitsmarktservice oder die Vorlage eines Befreiungsscheins verlangt wird, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG. Denn Art. 43 EG verbietet jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften für die Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, andere Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit vorzusehen, als sie für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind. Folglich verstößt es gegen eben dieses Verbot, ausschließlich den Angehörigen der acht neuen Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zugang zu diesen Tätigkeiten zusätzliche Bedingungen im Vergleich zu den für Inländer geltenden Bedingungen aufzuerlegen.

Die Ungleichbehandlung kann nur unter die in Art. 46 EG genannten Ausnahmen fallen, wonach diskriminierende Maßnahmen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt werden können. Selbst wenn die Gefahr der Umgehung der Übergangsbestimmungen zur Regelung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den acht neuen Mitgliedstaaten eine Störung der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats verursachen könnte, ist die in Rede stehende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht gerechtfertigt, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht rechtlich hinreichend nachweist, dass das mit der streitigen Regelung angestrebte Ziel des ordnungsgemäßen Funktionierens des Arbeitsmarkts die Einführung eines allgemeinen Systems zur vorherigen Bewilligung erfordert, das für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der acht neuen Mitgliedstaaten gilt, und dass dieses Ziel durch die Niederlassungsfreiheit weniger beschränkende Maßnahmen nicht erreicht werden könnte.

(vgl. Randnrn. 28-30, 32, 38, 41-42 und Tenor)

Top