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Document 62007CJ0125

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Kriterien – Beschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken – Starke Vermutung für eine Beeinträchtigung

    (Art. 81 Abs. 1 EG)

    2. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien – Gesamtkartell, das fast alle Banken eines Mitgliedstaats umfasst und ein breites Spektrum von Bankprodukten und -dienstleistungen betrifft

    (Art. 81, Abs. 1 EG)

    3. Wettbewerb – Kartelle – Abgrenzung des Marktes – Gegenstand

    (Art. 81 Abs. 1 EG und 82 EG)

    4. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person – Beendigung ihrer Existenz

    5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

    6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Konkrete Auswirkungen auf den Markt

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A Abs. 1)

    7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Horizontales Preiskartell – Besonders schwere Zuwiderhandlung

    (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

    8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einstufung der betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien – Voraussetzungen

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A Abs. 4 und 6)

    9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einstufung der betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien – Voraussetzungen

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

    10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3)

    11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Erforderlichkeit eines Verhaltens, das es der Kommission erleichtert hat, die Zuwiderhandlung festzustellen

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission)

    12. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Urteil des Gerichts betreffend die Festsetzung einer Geldbuße im Bereich des Wettbewerbsrechts

    (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15)

    13. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren – Wettbewerb

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 11 Abs. 2 und 5)

    14. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Erforderlichkeit eines Verhaltens, das es der Kommission erleichtert hat, die Zuwiderhandlung festzustellen

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission)

    15. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Rechtsnatur – Vorbereitungshandlung

    (Verordnung Nr. 17 des Rates)

    Leitsätze

    1. Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes hemmen könnte. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein. Damit ergibt sich eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel im Allgemeinen daraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind. Bei der Prüfung, ob ein Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, ist dieses in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen.

    Der Umstand, dass ein Kartell nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, genügt nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert. Bei einem solchen Kartell besteht eine starke Vermutung für eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die nur dann entfallen kann, wenn sich bei Untersuchung der Merkmale und des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs der Vereinbarung das Gegenteil herausstellt. Der Gemeinschaftsrichter kann daher ohne Umkehr der Beweislast in Ausübung seiner Befugnis zur Sachverhaltswürdigung feststellen, dass die Vermutung nicht widerlegt worden ist.

    (vgl. Randnrn. 36-39, 43)

    2. Ein Gesamtkartell, das den wesentlichen Teil der Akteure des Finanzsektors eines Mitgliedstaats und ein breites Spektrum von Bankprodukten und ‑dienstleistungen betrifft, das auf eine Grundsatzvereinbarung über die Beseitigung des Preiswettbewerbs gestützt ist und im Rahmen verschiedener, spezifischen Produkten gewidmeter Treffen und Gesprächsrunden umgesetzt wird, stellt eine einzige Zuwiderhandlung dar, die eine Gesamtprüfung der Eignung dieses allgemeinen Kartells zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels rechtfertigt und erforderlich macht. Eine gesonderte Prüfung der Eignung der jeweiligen Gesprächsrunde zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist daher nicht erforderlich.

    (vgl. Randnrn. 55-56, 59)

    3. Die Definition des Marktes spielt für die Anwendung von Art. 81 EG nicht dieselbe Rolle wie für die Anwendung von Art. 82 EG. Daher kommt es auf die Definition des relevanten Marktes nicht an, wenn die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vereinbarung den Wettbewerb verfälscht und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

    (vgl. Randnr. 60)

    4. Verstößt ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln, hat es nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen.

    Einer Einrichtung können, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden, und zwar erstens dann, wenn die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich nicht mehr besteht. Eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, hat nämlich nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind.

    Außerdem kann zweitens das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden. Der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, schließt daher noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann.

    Die Kommission hat insoweit die Wahl, die Sanktion entweder der an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft aufzuerlegen, die sie in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum kontrollierte. Die Kommission ist nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, der Muttergesellschaft des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen hat, die Zuwiderhandlung zuzurechnen. Die Kommission kann nämlich nicht grundsätzlich verpflichtet sein, in einem ersten Schritt eine solche Prüfung vorzunehmen, bevor sie ins Auge fassen kann, sich gegen das Unternehmen zu wenden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist, und zwar selbst dann, wenn dieses als juristische Einheit Änderungen erfahren hat. Der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verbietet der Kommission keineswegs, ins Auge zu fassen, zunächst das letztgenannte Unternehmen mit einer Sanktion zu belegen, bevor sie gegebenenfalls untersucht, ob die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann. Zudem würden andernfalls die Ermittlungen der Kommission erheblich durch das Erfordernis erschwert, bei jedem Fall der Nachfolge der Kontrolle über ein Unternehmen zu prüfen, inwieweit dessen Handlungen der ehemaligen Muttergesellschaft zugerechnet werden können.

    Im Übrigen ist in einem Fall, in dem ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen ein anderes, ebenfalls an dem Kartell beteiligtes Unternehmen erwirbt, zu unterstreichen, dass das erste Unternehmen zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftstätigkeit des zweiten weiß, dass die Möglichkeit eines Verfahrens gegen dieses wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG besteht, und dass es sich somit in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft in Bezug auf eine Geldbuße den Folgen eines solchen Verfahrens aussetzt.

    (vgl. Randnrn. 76-83)

    5. Bei der Festsetzung des Betrags der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen sind die Dauer sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen eine Rolle spielen. Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Das Gericht hat zu prüfen, wie die Kommission ihr Ermessen in Bezug auf diese Gesichtspunkte ausgeübt hat. Das Gericht verhält sich weder dadurch widersprüchlich, dass es entscheidet, die Kommission dürfe die Schwere der Zuwiderhandlung umfassend anhand aller relevanten Umstände einschließlich der Gesichtspunkte beurteilen, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, nicht ausdrücklich erwähnt seien, noch dadurch, dass es entscheidet, dass eine horizontale Preisabsprache, die sich auf einen wichtigen Wirtschaftssektor bezieht, als besonders schwere Zuwiderhandlung zu qualifizieren sei.

    (vgl. Randnrn. 90-93)

    6. Indem der Gemeinschaftsrichter bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung für die Zwecke der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße feststellt, dass ein Kartell konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte, indem er zahlreiche Beispiele für eine Umsetzung der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Vereinbarungen anführt und indem er angibt, dass, auch wenn diese Vereinbarungen nicht immer eingehalten wurden, dies nicht genügt, um die Feststellung zu entkräften, dass die Vereinbarungen umgesetzt wurden und Auswirkungen auf den Markt hatten, beschränkt er sich nicht darauf, die Umsetzung des Kartells festzustellen. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe sich nur auf die Umsetzung des Kartells gestützt, um dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt festzustellen.

    (vgl. Randnrn. 116-118)

    7. Eine horizontale Preisabsprache gehört auch ohne weitere Wettbewerbsbeschränkungen wie eine Marktabschottung zu den besonders schweren Verstößen im Sinne der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden. Eine solche Absprache in einem so bedeutenden Sektor wie dem Bankensektor, die ein breites Spektrum von Bankprodukten umfasst und an der die ganz überwiegende Mehrzahl der Wirtschaftsteilnehmer teilgenommen hat, ist grundsätzlich unabhängig von ihrem Kontext als besonders schwere Zuwiderhandlung zu qualifizieren.

    (vgl. Randnr. 141)

    8. Berücksichtigt die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im Bankensektor verhängten Geldbußen die Marktanteile der Banken der dezentralisierten Sektoren, um die Gesellschaften, die innerhalb einer Gruppe von Banken die Rolle der Spitzeninstitute übernehmen, in Kategorien einzuteilen, rechnet sie ihnen nicht die Zuwiderhandlung dieser Banken zu. Es handelt sich um einen Schritt, mit dem sichergestellt werden soll, dass sich die Schwere der eigenen Zuwiderhandlung der Spitzeninstitute in der Höhe der gegen die Spitzeninstitute verhängten Geldbußen angemessen widerspiegelt. Zur Beurteilung der Schwere dieses Verhaltens ist nach Nr. 1 Teil A Abs. 4 und 6 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Unternehmen zur Verfälschung des Wettbewerbs sowie dem jeweiligen Gewicht und damit der tatsächlichen Auswirkung ihrer Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb Rechnung zu tragen. Dies erfordert aber auch eine Berücksichtigung der festen Beziehungen, die die Spitzeninstitute zu den Banken der dezentralisierten Sektoren insbesondere durch Vertretung und Informationsaustausch unterhalten, da die tatsächliche Wirtschaftskraft dieser Gesellschaften und damit ihre Fähigkeit zur Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund dieser Beziehungen größer sein können als die, die in ihrem eigenen Umsatz zum Ausdruck kommt. Würden die Marktanteile der dezentralisierten Einheiten nicht berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass der Abschreckungscharakter der Geldbuße nicht gewährleistet wäre. Dieses, sich auf die Wirtschaftskraft der Banken beziehende Kriterium unterscheidet sich von dem der Häufigkeit der Teilnahme an den wichtigsten Treffen, die die Kommission der Entscheidung zugrunde legen kann, an welche Banken die endgültige Entscheidung zu richten ist.

    (vgl. Randnrn. 172-177, 214-215)

    9. Teilt die Kommission die Kartellmitglieder in mehrere Kategorien ein, um den Ausgangsbetrag der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen festzusetzen, braucht sie keine genauen Schwellenwerte für die von ihr gebildeten Kategorien festzulegen, sondern kann „Orientierungswerte“ verwenden, um die sich die Marktanteile der in ein und dieselbe Kategorie eingestuften Unternehmen bewegen. Die Abstände zwischen diesen Orientierungswerten müssen schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein.

    (vgl. Randnrn. 189, 191)

    10. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Gegebenheiten eine nationale Regelung oder ein Verhalten der nationalen Behörden mildernde Umstände darstellen können, doch kann die Billigung oder Tolerierung einer Zuwiderhandlung durch die nationalen Behörden, insoweit nicht berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Unternehmen über die erforderlichen Mittel verfügen, um sich genaue und korrekte Rechtsauskünfte zu verschaffen.

    (vgl. Randnrn. 228, 230)

    11. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob Auskünfte oder Schriftstücke, die die Unternehmen freiwillig geliefert haben, ihre Aufgabe erleichtert haben und ob einem Unternehmen ein Nachlass gemäß Abschnitt D Nr. 2 der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen zu gewähren ist, über ein Ermessen. Eine solche Beurteilung durch die Kommission unterliegt nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle.

    (vgl. Randnrn. 248-249)

    12. Im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zu Geldbußen, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängt wurden, richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand der Art. 81 EG, 82 EG und 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist. Was dagegen den Umfang der Herabsetzung der Geldbuße angeht, so ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis entscheidet, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

    Hat das Gericht insoweit nach entsprechender Prüfung festgestellt, dass der Mehrwert der vom Rechtsmittelführer im Rahmen der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen vorgelegten Dokumente eine stärkere Herabsetzung der Geldbußen nicht rechtfertigt, fällt eine solche Tatsachenwürdigung in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts, und der Gerichtshof kann sie im Rechtsmittelverfahren nicht durch seine eigene ersetzen.

    Hat das Gericht darüber hinaus festgestellt, dass ein Rechtsmittelführer in der Lage war, seinen Standpunkt in geeigneter Weise vorzutragen, indem er Klagegründe vorgebracht hat, die auf eine Herabsetzung der Geldbuße abzielten und sich insbesondere darauf bezogen, wie die Kommission die Einstufung der Zuwiderhandlung, das Vorliegen mildernder Umstände oder die Zusammenarbeit des Rechtsmittelführers im Verfahren beurteilt hatte, braucht der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht die Frage zu beantworten, ob das Gericht vor Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verpflichtet war, dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer etwaigen Änderung der Höhe der Geldbuße zu geben.

    (vgl. Randnrn. 254-256, 328-330)

    13. Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss. Zwar ist die Kommission im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Art. 11 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen, jedoch darf sie durch eine Entscheidung über die Anforderung von Auskünften nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen. Dies gilt nur, wenn die Kommission eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 getroffen hat.

    (vgl. Randnrn. 270-273, 327)

    14. Eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können. Ein Unternehmen, das eine unvollständige, bestätigende und keinen Mehrwert aufweisende Sachverhaltsdarstellung vorlegt, kann daher kein solches Verhalten für sich in Anspruch nehmen.

    Die Kommission ist zwar verpflichtet, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, demgegenüber haben aber die Unternehmen, die die entsprechende Entscheidung der Kommission anfechten wollen, nachzuweisen, dass diese in Ermangelung derartiger, von diesen Unternehmen freiwillig gelieferter Angaben nicht in der Lage gewesen wäre, die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung zu beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen zu erlassen.

    (vgl. Randnrn. 281, 283, 297, 305)

    15. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens festlegt und diese somit daran hindert, in ihrer das betreffende Verfahren abschließenden Entscheidung andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat daher vorläufigen Charakter und ist Änderungen anlässlich der späteren Beurteilung zugänglich, die die Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt. Die Kommission muss nämlich die Ergebnisse des gesamten Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die nicht ausreichend begründet sind, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte hindert daher die Kommission keineswegs daran, ihre Auffassung zugunsten der betroffenen Unternehmen zu ändern. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere in ihrer Erwiderung auf diese Mitteilung, der Kommission entscheidende Informationen liefern, die es rechtfertigen, dass diese ihre Geldbuße aufgrund der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen herabsetzt.

    (vgl. Randnrn. 310-313)

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