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Document 62006CO0525

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Abänderung einer Vorlagefrage durch das Rechtsmittelgericht, das den Rechtsstreit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens selbst entschieden hat – Fehlen eines beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits – Erledigung

    (Art. 234 EG)

    Leitsätze

    1. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist. Daher braucht der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts nicht zu beantworten, wenn die Entscheidung über die Vorlage von einem Rechtsmittelgericht geändert wurde, das den Rechtsstreit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens selbst entschieden und damit die Verantwortung für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts übernommen hat, und es den Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht aufgrund des Rechtsmittels nicht mehr gibt.

    Ein solches Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu beantworten, auch wenn es an einer Rücknahme dieses Ersuchens durch das vorlegende Gericht fehlt, dessen Sache es grundsätzlich ist, die Konsequenzen aus einem Urteil über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der das Vorabentscheidungsersuchen beschlossen wird, zu ziehen und insbesondere zu entscheiden, ob sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, abzuändern oder zurückzuziehen ist.

    (vgl. Randnrn. 8-11 und Tenor)

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