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Document 62006CJ0491

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Schutz von Tieren beim Transport

    (Art. 249 EG; Richtlinie 91/628 des Rates in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung)

    2. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Schutz von Tieren beim Transport

    (Richtlinie 91/628 des Rates in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung, Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs)

    Leitsätze

    1. Eine nationale Regelung, die bezifferte Angaben für die Höhe der Verschläge der Tiere enthält, damit sich die Transportunternehmer auf genauere Vorgaben als diejenigen stützen können, die in der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung enthalten sind, kann in den Wertungsspielraum fallen, der den Mitgliedstaaten durch Art. 249 EG eingeräumt wird, sofern diese Regelung, die das mit der Richtlinie verfolgte Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport beachtet, nicht unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Verwirklichung der ebenfalls mit der Richtlinie verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen verhindert. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffende Regelung diese Grundsätze beachtet.

    (vgl. Randnr. 46, Tenor 1)

    2. Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer für Schweine mit einem Gewicht von 100 kg mindestens 0,50 m 2 pro Tier vorzusehen sind.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich Mindestanforderungen an die Ladedichte von Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg festgelegt und die Mitgliedstaaten u. a. dazu ermächtigt hat, diese Anforderungen entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % zu erhöhen.

    (vgl. Randnrn. 49, 51, Tenor 2)

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