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Document 62006CJ0368

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften aufrechtzuerhalten, die vom Grundsatz des sofortigen Abzugs abweichen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17, 18 Abs. 4 und 28 Abs. 3 Buchst. d)

Leitsätze

Die Art. 17 und 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme, die die Aufhebung einer nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie erlaubten nationalen Ausnahme begleiten soll, nicht entgegenstehen, sofern vom nationalen Gericht überprüft wird, ob diese Maßnahme im Einzelfall die Wirkungen der nationalen Ausnahmevorschrift einschränkt.

Art. 28 Abs. 3 Buchst. d der Sechsten Richtlinie stellt insofern eine der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom gemeinsamen Mehrwertsteuersystem dar, als er den Mitgliedstaaten erlaubt, bestimmte Vorschriften ihrer nationalen Regelungen aus der Zeit vor Erlass dieser Richtlinie aufrechtzuerhalten, die von dem in Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie geregelten Grundsatz des sofortigen Abzugs abweichen. Dieser Artikel verbietet zwar die Einführung neuer oder die Ausweitung bestehender Ausnahmen nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, doch steht er einer Einschränkung dieser Ausnahmen nicht entgegen, da die Ausnahme, die er vorsieht, nur vorübergehender Art ist.

Eine andere Auslegung einer der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, nach der ein Mitgliedstaat zwar eine bestehende Befreiung beibehalten, aber nicht schrittweise abschaffen kann, liefe außerdem dem mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, Abweichungen von dieser abzuschaffen. Eine solche Auslegung würde auch die einheitliche Anwendung der Sechsten Richtlinie beeinträchtigen, da sich ein Mitgliedstaat gezwungen sehen könnte, die Gesamtheit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Befreiungen beizubehalten, selbst wenn er es für möglich, zweckmäßig und wünschenswert hielte, die in der Richtlinie niedergelegte Regelung in dem betreffenden Bereich schrittweise umzusetzen.

(vgl. Randnrn. 33-34, 37, 43 und Tenor)

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