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Document 62006CJ0355

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 4)

    Leitsätze

    Eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer steuerpflichtigen Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter sie im Übrigen ist, alle Arbeiten im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft ausführt, ist für die Zwecke von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nicht selbst Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie.

    In einer solchen Situation kann nämlich nicht von der selbständigen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der letztgenannten Bestimmung durch die natürliche Person gesprochen werden, da hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers von einem Verhältnis der Unterordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie zwischen ihr und der Gesellschaft ausgegangen werden muss.

    (vgl. Randnrn. 18-19, 21, 32 und Tenor)

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