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Document 62006CJ0352

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Anwendbare Rechtsvorschriften – Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats

    (Art. 42 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 647/2005, Art. 13 Abs. 2 Buchst. a)

    Leitsätze

    Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, ist im Licht des Art. 42 EG auszulegen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u. a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben.

    Er steht folglich dem nicht entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat bezieht.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer arbeitstäglich zum Familienwohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrt, für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Familienleistung in diesem Staat nach dessen Rechtsvorschriften erfüllt, relevant ist.

    (vgl. Randnrn. 29, 33, 37, Tenor 1-2)

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