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Document 62006CJ0293

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Verlustabzug

(EG-Vertrag, Art. 52 [nach Änderung jetzt Art. 43 EG] und Art. 58 [jetzt Art. 48 EG])

Leitsätze

Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist. Diese Bestimmungen stehen auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat.

Durch ein solches Steuersystem wird nämlich das wirtschaftliche Risiko der in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Einheit gründen möchte, erhöht, wenn dort eine andere Währung als im Herkunftsstaat gilt und stellt somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Sie ist nicht durch das Erfordernis, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, gerechtfertigt, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Währungsverlusten einerseits und Währungsgewinnen andererseits besteht. Diese Beschränkung kann auch nicht durch das Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens gerechtfertigt werden. Zwar kann die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die eine Gesellschaft in Bezug auf die Festlegung von Unternehmensstrukturen im Ausland trifft, im Einzelfall Vor- oder Nachteile für sie haben können. Aber der fragliche Steuernachteil betrifft einen besonderen im Geschäftsgang aufgetretenen Umstand, den nur die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Hauptunternehmens berücksichtigen können.

Was die Beschränkung der Anrechnung der durch diese Betriebsstätte entstandenen Währungsverluste nach Maßgabe der von ihr erzielten Einkünfte einer Gesellschaft betrifft, ist festzustellen, dass auch diese nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, dass das Unternehmen, dem diese Betriebsstätte gehört, aufgrund des Währungsverlusts in den Genuss eines doppelten Vorteils kommen könnte. Ein Mitgliedstaat, der durch den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens auf die Ausübung seiner Steuerhoheit verzichtet hat, kann sich nicht auf seine fehlende Besteuerungsbefugnis bezüglich der Ergebnisse einer Betriebsstätte, die zu einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen gehört, berufen, um die Ablehnung des Abzugs solcher Betriebsausgaben dieses Unternehmens zu rechtfertigen, die im Betriebsstättenmitgliedstaat kraft ihrer Natur nicht berücksichtigt werden können.

(vgl. Randnrn. 30, 32, 40, 43-45, 47, 50-51, 53, Tenor 1-2)

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