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Document 62006CJ0044

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

(Verordnung Nr. 1062/87 der Kommission, Art. 11a Abs. 2)

Leitsätze

Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, geändert durch die Verordnung Nr. 1429/90, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört, dem Hauptverpflichteten die Dreimonatsfrist, innerhalb deren er den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder den Nachweis, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, erbringen kann, nicht nach Erlass der Entscheidung, die Eingangsabgaben zu erheben, in einem Verfahren über einen gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruch gewähren darf.

Ein solcher verspäteter Hinweis auf diese Frist verstößt gegen den Wortlaut von Art. 11a Abs. 2 und verletzt den Anspruch des Hauptverpflichteten aus dieser Bestimmung, seinen Standpunkt zur Ordnungsgemäßheit des Versandverfahrens vor Erlass der an ihn gerichteten Entscheidung über die Abgabenerhebung, die seine Interessen erheblich berührt, in zweckdienlicher Weise zu Gehör zu bringen.

(vgl. Randnrn. 37, 39 und Tenor)

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