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Document 62005TJ0435

Leitsätze des Urteils

Rechtssache T-435/05

Danjaq, LLC

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Angemeldete Gemeinschaftswortmarke Dr. No — Widerspruch des Inhabers der nicht eingetragenen Wortmarken und Zeichen Dr. No und Dr. NO — Fehlende Voraussetzung der Einstufbarkeit als ältere Marken — Kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) — Begründungspflicht — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2009   II ‐ 2100

Leitsätze des Urteils

  1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

  2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

  3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und 52 Abs. 2)

  4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

  1.  Die wesentliche Funktion der Marke besteht darin, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat.

    Ein und dasselbe Zeichen kann als schöpferisches Werk durch das Urheberrecht und als Angabe über die betriebliche Herkunft durch das Markenrecht geschützt sein. Es handelt sich also um verschiedene ausschließliche Rechte, die auf verschiedenen Eigenschaften gründen, nämlich der Originalität einer Schöpfung auf der einen und der Eignung eines Zeichens zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der Waren und Dienstleistungen auf der anderen Seite. Selbst wenn der Titel eines Films nach einigen nationalen Rechten als vom Film selbst unabhängige künstlerische Schöpfung geschützt sein kann, genießt er deshalb nicht ohne Weiteres den Schutz, der den Angaben der betrieblichen Herkunft zuerkannt wird, da dieser Schutz nur denjenigen Zeichen zugutekommt, die die typischen Markenfunktionen entwickeln.

    (vgl. Randnrn. 23, 26)

  2.  Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke berechtigt eine ältere nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichnungsrecht zum Widerspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zeichen müssen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden; sie müssen von mehr als örtlicher Bedeutung sein; sie müssen ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen; das Recht an den fraglichen Zeichen muss nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zeichen benutzt werden, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichnungsrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt wird, somit der Erfolg versagt.

    (vgl. Randnr. 35)

  3.  Aus Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass der urheberrechtliche Schutz nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sondern ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden kann.

    (vgl. Randnr. 41)

  4.  Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke berechtigt ein sonstiges Kennzeichenrecht zum Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, wenn es kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt: Das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden; es muss von mehr als örtlicher Bedeutung sein; es muss seinem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen; das Recht an dem fraglichen Zeichen muss nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Zeichen benutzt wird, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden sein. Nach dem Wortlaut dieses Artikels ist die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr eine konstitutive Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen Rechts aufstellt. Im Sonderfall der Werktitel setzt die Benutzung des Titels voraus, dass das fragliche Werk auf dem betreffenden Markt in den Verkehr gebracht worden ist.

    (vgl. Randnr. 44)

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