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Document 62005TJ0348

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Gemeinsame Handelspolitik

    Schutz gegen Dumpingpraktiken

    Überprüfungsverfahren

    Änderung der Definition des betreffenden Produkts durch bestehende Maßnahmen

    Einbeziehung des betreffenden Produkts in neue Produkte

    Keine Anwendbarkeit bestehender Maßnahmen auf neue Produkte

    Erfordernis, eine neue Untersuchung einzuleiten (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 1, 5, 11 Abs. 3 und 13) (vgl. Randnrn. 61-64, 66, 68-70)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160, S. 1)

    Tenor

    Tenor

    1. Die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird für nichtig erklärt.

    2. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinats.

    3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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