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Document 62005TJ0317

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73)

2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73)

Leitsätze

1. Die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) über die Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, bei deren Erlass tatsächliche Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind, die dem Anmelder nicht vor Erlass der Entscheidung mitgeteilt wurden, verstößt gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wonach die Entscheidungen des Harmonisierungsamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dieser Verstoß berührt das Ergebnis der Entscheidung selbst, wenn sie auf den genannten tatsächlichen Gesichtspunkten beruht.

(vgl. Randnrn. 45-46, 55)

2. Die in Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verankerte Verpflichtung zur Begründung von Einzelfallentscheidungen soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln.

Die Mitteilung der die Grundlage einer Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) bildenden tatsächlichen Gesichtspunkte in Form von Internetadressen, die zum Zeitpunkt der Sachverhaltsermittlung durch das Gericht keinen Zugang ermöglichen, oder von solchen Adressen, die zwar einen Zugang zur jeweiligen Website ermöglichen, deren Inhalt sich jedoch seit der Prüfung durch den Prüfer oder die Beschwerdekammer geändert hat oder hatte ändern können, stellt keine ausreichende Begründung dar, da sie es dem Gericht nicht ermöglicht, die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nachzuprüfen.

(vgl. Randnrn. 57, 59)

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