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Document 62005TJ0121

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Europäische Gemeinschaften

    Organe

    Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten

    Verordnung Nr. 1049/2001 (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 33‑35, 43, 63, 66‑70, 73)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 17. Januar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) an den technischen Fortschritt zu verweigern

    Tenor

    Tenor

    1. Die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 17. Januar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu verweigern, wird für nichtig erklärt.

    2. Die Kommission trägt die Kosten.

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