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Document 62005TJ0121
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Europäische Gemeinschaften
–
Organe
–
Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten
–
Verordnung Nr. 1049/2001 (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 33‑35, 43, 63, 66‑70, 73)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 17. Januar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) an den technischen Fortschritt zu verweigern
Tenor
1. Die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 17. Januar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu verweigern, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten.