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Document 62005CJ0456
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand
(Art. 226 EG)
2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Nationale Regelung für die Ausübung von Heilberufen
(Art. 12 EG und 43 EG)
1. Eine Vertragsverletzungsklage, die darauf gerichtet ist, dass Übergangsregelungen, die allein den Psychotherapeuten, die während eines Referenzzeitraums in einer Region eines Mitgliedstaats im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen dieses Mitgliedstaats praktiziert haben, die Möglichkeit vorbehalten, ihre Tätigkeit im vertragsärztlichen System auszuüben, die Einräumung dieser Möglichkeit jedoch den Psychotherapeuten verweigern, die während desselben Zeitraums ihre Tätigkeit außerhalb dieses Mitgliedstaats im Rahmen der Krankenkassen eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt haben, ist zulässig, wenn der Ausschluss der Letztgenannten von der Möglichkeit, die Übergangsregelungen in Anspruch zu nehmen, zeitlich nicht begrenzt ist, sondern vielmehr einen Dauercharakter aufweist und insbesondere bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch gegolten hat.
(vgl. Randnrn. 17-20)
2. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG, wenn er die Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen, aufgrund deren die Psychotherapeuten eine Zulassung bzw. eine Genehmigung zur Berufsausübung unabhängig von den geltenden Zulassungsbestimmungen erhalten, lediglich auf die Psychotherapeuten anwendet, die ihre Tätigkeit in einer Region dieses Mitgliedstaats im Rahmen der innerstaatlichen gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt haben, und die vergleichbare bzw. gleichartige Berufstätigkeit von Psychotherapeuten in anderen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. Die Bedingung, dass die Tätigkeit eines Psychotherapeuten in einer Region des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des vertragsärztlichen Systems dieses Staats ausgeübt wurde, macht nämlich, auch wenn sie unterschiedslos anwendbar ist, die Verleihung eines Rechts von der Erfüllung des Erfordernisses eines Wohnsitzes in einer bestimmten Region dieses Mitgliedstaats abhängig und begünstigt damit die Staatsangehörigen dieses Staates zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in einer gegen das in Art. 12 EG niedergelegte Diskriminierungsverbot verstoßenden Weise.
Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit natürlicher Personen ist nicht durch das Ziel des Bestandsschutzes, der in der Wahrung eines aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit hervorgegangenen Patientenstamms besteht, gerechtfertigt, da sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(vgl. Randnrn. 56-57, 63, 65, 73, 76 und Tenor)