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Document 62005CJ0451

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rechtsangleichung – Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern – Richtlinie 77/799

(Richtlinie 77/799 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und 3)

2. Rechtsangleichung – Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern – Richtlinie 77/799

(Richtlinie 77/799 des Rates, Art. 8 Abs. 1)

3. Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuer auf den Verkehrswert von Immobilien im Besitz von juristischen Personen

(Art. 73b EG-Vertrag [jetzt Art. 56 EG])

Leitsätze

1. Eine Steuer, die von einem Mitgliedstaat nach dem Verkehrswert von in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen festgesetzt wird, ist eine Steuer ähnlicher Art wie die in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 77/799 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern genannten Steuern, die auf Teile des Vermögens im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie erhoben wird.

(vgl. Randnr. 37, Tenor 1)

2. Die Richtlinie 77/799 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern, insbesondere Art. 8 Abs. 1, verbietet es nicht, dass für zwei Mitgliedstaaten ein völkerrechtliches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Festlegung von Regeln der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt, das für einen Mitgliedstaat eine Kategorie von Steuerpflichtigen, die einer unter diese Richtlinie fallenden Steuer unterliegen, von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, wenn der Beschaffung oder Verwertung dieser Auskünfte durch die zuständige Behörde des auskunftgebenden Staates für ihre eigenen steuerlichen Zwecke gesetzliche Vorschriften oder ihre Verwaltungspraxis entgegenstünden, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

(vgl. Randnr. 55, Tenor 2)

3. Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften von der Steuer auf den Verkehrswert von in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen befreien, während diese Befreiung für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften vom Bestehen eines zwischen dem fraglichen Mitgliedstaat und diesem anderen Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig ist, dass diese Gesellschaften aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als im erstgenannten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften, und die es der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft nicht erlauben, Beweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche natürlichen Personen ihre Anteilseigner sind.

(vgl. Randnr. 102, Tenor 3)

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