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Document 62005CJ0431

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Auslegung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags

    (Art. 234 EG; TRIPS-Übereinkommen, Art. 33)

    2. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)

    (TRIPS-Übereinkommen, Art. 33)

    Leitsätze

    1. Da das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist der Gerichtshof, wenn er gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere Art. 234 EG, angerufen wird, dafür zuständig, die in dieser Weise von der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen zu bestimmen und hierzu die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens auszulegen. Die Frage der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten erfordert eine einheitliche Antwort auf Gemeinschaftsebene, die nur der Gerichtshof geben kann.

    Mithin besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass der Gerichtshof als zuständig für die Auslegung des die Mindestdauer des Patentschutzes betreffenden Art. 33 des TRIPS-Übereinkommens angesehen wird, um darüber zu entscheiden, ob das Gemeinschaftsrecht es verwehrt, dieser Bestimmung eine unmittelbare Wirkung zuzuerkennen.

    (vgl. Randnrn. 33, 36-38)

    2. Im Kontext des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, unterliegen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die von den Gerichten hierzu getroffenen Maßnahmen nicht dem Gemeinschaftsrecht, soweit es sich um einen Bereich handelt, in dem die Gemeinschaft noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat und der somit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; folglich gebietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, schließt es aber auch nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem Einzelnen das Recht zuerkennt, sich unmittelbar auf eine Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens zu berufen, oder die Gerichte verpflichtet, diese Bestimmung von Amts wegen anzuwenden.

    Wird dagegen festgestellt, dass eine Gemeinschaftsregelung in dem betreffenden Bereich besteht, findet das Gemeinschaftsrecht Anwendung, was die Verpflichtung umfasst, so weit wie möglich eine dem TRIPS-Übereinkommen entsprechende Auslegung vorzunehmen, ohne dass der fraglichen Bestimmung des Übereinkommens jedoch eine unmittelbare Wirkung zuerkannt werden könnte.

    Die Gemeinschaft hat aber ihre Zuständigkeiten im Bereich der Patente, zu dem der die Mindestdauer des Patentschutzes betreffende Art. 33 des TRIPS-Übereinkommens gehört, noch nicht oder, zumindest auf interner Ebene, bisher in zu geringem Umfang ausgeübt, als dass angenommen werden könnte, dass dieser Bereich derzeit unter das Gemeinschaftsrecht fällt.

    Daher verwehrt es das Gemeinschaftsrecht beim gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsregelungen auf dem Gebiet der Patente einem nationalen Gericht nicht, Art. 33 unter den im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen unmittelbar anzuwenden.

    (vgl. Randnrn. 34-35, 46, 48 und Tenor)

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