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Document 62005CJ0427
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Gewährung eines Zuschusses
(Verordnung Nr. 4253/88 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung, Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2)
Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung nicht entgegensteht, die die Zuschüsse der Strukturfonds der Gemeinschaft bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht. Die Abzüge oder Einbehalte, die zu einer Verringerung der vom Begünstigten erhaltenen Zuschüsse der Gemeinschaft führen und mit diesen nicht unmittelbar und untrennbar in Zusammenhang stehen, behindern nämlich nicht die wirksame Anwendung des von der Verordnung Nr. 4253/88 errichteten Mechanismus.
Im Übrigen können die Unterschiede, die zwischen den von den Strukturfonds Begünstigten deshalb bestehen, weil der Betrag der Gemeinschaftshilfen in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Steuersätzen unterliegt, nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen. Hierzu wäre es nämlich erforderlich, dass die Empfänger der Gemeinschaftshilfen sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Begünstigten derartige Hilfen in einem jedem Mitgliedstaat eigenen sozioökonomischen Kontext erhalten und weil in Ermangelung einer Gemeinschaftsharmonisierung bezüglich der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens objektive Unterschiede zwischen den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten noch fortbestehen, was somit unvermeidlich zu solchen Ungleichheiten zwischen den Begünstigten führt.
(vgl. Randnrn. 18-21 und Tenor)