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Document 62005CJ0394

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Vertragsverletzungsklage

    Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof

    Maßgebende Lage

    Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 25)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34)

    Tenor

    Tenor

    1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie das Decreto legislativo Nr. 209 vom 24. Juni 2003, mit dem die Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, nicht richtlinienkonform erlassen hat.

    2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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