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Document 62005CJ0291

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 10)

2. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen – Rückkehr des Arbeitnehmers in seinen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a)

Leitsätze

1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise‑ und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Tätigkeit im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.

Das Recht auf Familienzusammenführung aus dem erwähnten Artikel gewährt nämlich den Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer kein originäres Freizügigkeitsrecht; es dient vielmehr dem Wanderarbeitnehmer, zu dessen Familie ein Drittstaatsangehöriger gehört. Daher kann das Recht eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, bei diesem Wohnung zu nehmen, nur in dem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Arbeitnehmer wohnt.

Im Rahmen der Verordnung Nr. 1612/68 bleiben zudem die Wirkungen der Aufenthaltsgenehmigung, die die Behörden eines Mitgliedstaats einem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, erteilen, auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt.

(vgl. Randnrn. 23-26, Tenor 1)

2. Das Recht des Wanderarbeitnehmers, in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehren und sich dort aufzuhalten, nachdem er einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat nachgegangen ist, wird vom Gemeinschaftsrecht verliehen, soweit es notwendig ist, um die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten, das den Arbeitnehmern nach Art. 39 EG und den zur Umsetzung dieses Rechts erlassenen Regelungen wie der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zusteht. Eine solche Auslegung wird durch die Einführung der Stellung des Unionsbürgers bestätigt, die die grundlegende Stellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein soll.

Kehrt ein Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat zurück, so verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 auch dann über ein Aufenthaltsrecht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, wenn der Letztgenannte dort keiner echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Recht eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Tätigkeit im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.

(vgl. Randnrn. 32, 45, Tenor 2)

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