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Document 62005CJ0277

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1)

Leitsätze

Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sind in dem Sinne auszulegen, dass die Beträge, die im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Beherbergungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, als Angeld geleistet worden sind, in Fällen, in denen der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstandenen Schadens – ohne direkten Bezug zu einer entgeltlichen Dienstleistung – und als solche nicht als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen sind.

Die Leistung eines Angelds durch einen Gast und die Verpflichtung des Hotelbetreibers, mit keinem anderen einen Vertrag zu schließen, der die Einhaltung der mit dem Gast geschlossenen Vereinbarung beeinträchtigt, können nämlich nicht als gegenseitige Leistungen eingestuft werden, da sich in diesem Fall die genannte Verpflichtung direkt aus dem Beherbergungsvertrag ergibt und nicht auf der Zahlung des Angelds beruht. Folglich erfüllt der Hotelbetreiber, wenn er aufgrund einer Reservierung die vereinbarte Leistung erbringt, nur den mit dem Gast geschlossenen Vertrag nach dem Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann also nicht als Gegenleistung für das geleistete Angeld angesehen werden.

(vgl. Randnrn. 23, 25, 36 und Tenor)

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