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Document 62005CJ0257

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Freier Dienstleistungsverkehr

    Beschränkungen (Artikel 49 EG) (vgl. Randnrn. 20-34 und Tenor)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – In den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenes Erfordernis des Gesellschaftssitzes oder einer Niederlassung im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten („Kesselprüfstelle“) ausüben zu können

    Tenor

    Tenor

    1. Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, indem sie in § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) vorschreibt, dass nur Antragsteller mit Sitz in Österreich als Kesselprüfstelle zugelassen werden können.

    2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

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