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Document 62005CJ0213

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen

    (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 7 Abs. 2)

    Leitsätze

    Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in diesem Staat wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (weniger als 15 Arbeitsstunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des Erziehungsgelds ausschließt, weil er im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig und verfügen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit über einen weiten Entscheidungsspielraum. Allerdings darf dieser Entscheidungsspielraum nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte führen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind.

    Im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung familienpolitischer Ziele, wonach denjenigen Personen Erziehungsgeld gewährt wird, die eine hinreichend enge Bindung zur nationalen Gesellschaft eingegangen sind, ohne diese Leistung ausschließlich den im Inland wohnenden Personen vorzubehalten, kann das Fehlen einer ausreichend ins Gewicht fallenden Erwerbstätigkeit eines gebietsfremden Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat ein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Versagung der fraglichen sozialen Vergünstigung sein.

    (vgl. Randnrn. 21, 26-28 und Tenor)

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