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Document 62005CJ0140

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Beitrittsakte von 2003 – Übergangsmaßnahmen – Steuerrecht

    (Artikel 23 EG, 25 EG und 26 EG; Beitrittsakte von 2003, Artikel 24 und Anhang XIII, Punkt 6 Nummer 2; Richtlinie 69/169 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 8)

    Leitsätze

    Punkt 6 Nummer 2 des Anhangs XIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es der Republik Österreich danach nicht verwehrt ist, übergangsweise ihre Regelung aufrechtzuerhalten, wonach die Verbrauchsteuerbefreiung bei Zigaretten aus Slowenien, die in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in diesen einreisen, auf 25 Stück begrenzt ist.

    Eingeführt wurde die entsprechende Freimenge vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Union auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 69/169 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr, wonach die Mitgliedstaaten in Bezug auf Zigaretten befugt bleiben, die Verbrauchsteuerbefreiung im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/169 auf 200 Zigaretten festgelegt wurde, niedriger festzusetzen; sie soll verhindern, dass sich in Österreich wohnhafte Personen systematisch der Zahlung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten dadurch entziehen, dass sie, häufig bei wiederholten Kurzreisen, Zigaretten in an die Republik Österreich angrenzenden Drittländern erwerben, in denen das Besteuerungsniveau und damit die Preise erheblich niedriger sind als in diesem Mitgliedstaat, und anschließend bei jeder dieser Reisen die entsprechenden Zigaretten im Umfang von 200 Stück verbrauchsteuerfrei einführen.

    Diese spezielle Gefahr einer Umgehung der Steuerpolitik und einer Beeinträchtigung des Zieles des Schutzes der öffentlichen Gesundheit besteht nach dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union fort, da dieser neue Mitgliedstaat nach Punkt 6 Nummer 2 des Anhangs XIII der Beitrittsakte die Anwendung der globalen Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten bis zum 31. Dezember 2007 aufschieben kann, auch wenn er seine Verbrauchsteuersätze schrittweise anheben muss. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich der in Rede stehenden Maßnahme speziell auf das beschränkt, was zur Bekämpfung solcher Praktiken erforderlich ist.

    Daher kann diese Maßnahme noch auf Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 69/169 in Verbindung mit Artikel 24 der Beitrittsakte gestützt werden.

    Da die genannte nationale Regelung im Hinblick auf eine der in Artikel 24 der Beitrittsakte bezeichneten Maßnahmen gerechtfertigt ist, nämlich die in Punkt 6 Nummer 2 des Anhangs XIII dieser Akte vorgesehene Übergangsmaßnahme, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit anderen Bestimmungen des Primärrechts wie den Artikeln 23 EG, 25 EG und 26 EG nicht mehr. Folglich sind diese Artikel dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, auch wenn die entsprechende niedriger festgesetzte Freimenge nach der letzten Erweiterung der Europäischen Union mit Ausnahme allein des schweizerischen Zollausschlussgebiets Samnauntal auf kein Drittland mehr anwendbar ist und für Einfuhren von Zigaretten aus Drittländern regelmäßig eine Freimenge von 200 Stück gilt.

    (vgl. Randnrn. 38, 40, 59-61, 67, 71, 74-75, Tenor 1-2)

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