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Document 62005CJ0094

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Getreide – Kontingentierung der Kartoffelstärkeerzeugung

(Verordnung Nr. 97/95 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung, Artikel 1 Buchstaben d und e, 4 Absatz 5 und 13 Absatz 4)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Getreide – Kontingentierung der Kartoffelstärkeerzeugung

(Verordnung Nr. 97/95 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung, Artikel 1, 4 Absatz  5 und 13 Absatz 4)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Getreide – Kontingentierung der Kartoffelstärkeerzeugung

(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Artikel 5 Absatz 1; Verordnung Nr. 97/95 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung, Artikel 13 Absatz 4)

Leitsätze

1. Gegenüber einem Stärkeunternehmen, das Kartoffeln von einem Unternehmen bezieht, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, kann auch dann, wenn der Kauf- und Liefervertrag, der zwischen ihm und dem betreffenden Unternehmen geschlossen wurde, von diesen Vertragsparteien als „Anbauvertrag“ bezeichnet und als solcher von einer zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1766/92 hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung anerkannt worden ist, obwohl er diese Qualifikation im Sinne von Artikel 1 Buchstaben d und e dieser Verordnung nicht erhalten kann, die in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion angewandt werden, ohne dass dies voraussetzt, dass das Stärkeunternehmen das ihm zugeteilte Unterkontingent überschritten hat.

(vgl. Randnr. 41, Tenor 1)

2. Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung in Verbindung mit Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung stellt, indem er die Anwendung einer Sanktion, die nicht pauschaler Natur ist, sondern vom Umfang und von der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit abhängt, in allen Fällen vorsieht, in denen ein Stärkeunternehmen Kartoffellieferungen annimmt, die nicht durch einen Anbauvertrag, der mit einem Kartoffelerzeuger geschlossen werden muss, gebunden sind, eine klare und bestimmte Regelung dar, die eine wirksame und abschreckende Sanktion schafft, die zur Verwirklichung der angestrebten Ziele geeignet ist und nicht über das Maß des hierzu Erforderlichen hinausgeht.

Denn im Hinblick auf die Bedeutung des mit diesem Artikel verfolgten Zieles des Schutzes der Erzeuger und angesichts des weiten Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet verfügen, kann es nicht als ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig angesehen werden, wenn eine abschreckende und wirksame Sanktion wie die in dem genannten Artikel vorgesehene in dem Fall verhängt wird, dass das Stärkeunternehmen, das eine Prämie beantragt, mit oder ohne Vorsatz eine unrichtige Erklärung bezüglich der Erzeugereigenschaft seines Vertragspartners abgibt.

(vgl. Randnrn. 45, 55-58)

3. Der Umstand, dass die zuständige nationale Behörde darüber informiert war, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen bezogen hatte, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezogen hatte, kann sich weder auf die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die als „durch Fahrlässigkeit verursacht“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften angesehen wird, noch infolgedessen auf die Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung gegenüber dem betreffenden Stärkeunternehmen auswirken.

(vgl. Randnr. 64, Tenor 4)

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