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Document 62005CJ0083

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Rechtsangleichung – Kraftfahrzeuge – Gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis – Richtlinie 70/156

    (Richtlinie 70/156 des Rates)

    Leitsätze

    Die Richtlinie 70/156 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.

    Die Richtlinie 70/156 betrifft nämlich die technischen Merkmale eines Fahrzeugtyps. Weder aus ihrem Wortlaut noch aus ihrem Gegenstand oder Zweck geht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber an die gemeinschaftliche Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen, die mit dieser Richtlinie eingeführt wurde, um Hindernisse für die Verwirklichung des Binnenmarktes zu beseitigen, Folgen in Bezug auf die Anwendung der nationalen Straßenverkehrsvorschriften knüpfen wollte, die die Geschwindigkeit der verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen regeln.

    (vgl. Randnrn. 18, 20-21 und Tenor)

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