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Document 62005CJ0045

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Schlachtprämie – Anspruchsvoraussetzungen

(Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 4 bis 7 und Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich; Verordnung Nr. 1254/1999 des Rates, Art. 21)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Schlachtprämie – Anspruchsvoraussetzungen

(Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich; Verordnung Nr. 1254/1999 des Rates, Art. 21)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen

(Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich; Verordnung Nr. 2419/2001 der Kommission, Art. 44 und 45)

4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen

(Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22; Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Art. 11)

Leitsätze

1. Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 820/97 vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht. Aus dem Wortlaut von Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 geht nämlich eindeutig hervor, dass, wie im achtzehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung angegeben, die Gewährung einer Schlachtprämie davon abhängig ist, dass die Halter der betreffenden Tiere die Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einhalten.

Eine solche Auslegung wird durch die mit der Verordnung Nr. 1760/2000 verfolgten Ziele bestätigt, die, wie aus den Erwägungsgründen 4 bis 7 dieser Verordnung hervorgeht, darin bestehen, das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarkts dauerhaft zu verbessern.

(vgl. Randnrn. 32, 40, 43, Tenor 1)

2. Die Gültigkeit des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch wird im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht berührt, soweit dieser Artikel bewirkt, dass ein Rind, für das die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 820/97 vorgesehene Meldepflicht nicht eingehalten worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und demzufolge einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Meldefrist, aufgrund deren die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch feststellen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen, steht nämlich im Zusammenhang mit den Zielen des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und insbesondere mit dem Ziel, eine wirksame Rückverfolgung des Weges dieser Tiere in Echtzeit, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit unabdingbar ist, zu gewährleisten. Diese Verpflichtung kann daher nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die gemessen an diesen Zielen offensichtlich ungeeignet ist.

(vgl. Randnrn. 50, 52, Tenor 2)

3. Die Art. 44 und 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung Nr. 3508/92 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen gelten nicht für einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 820/97 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, und bewirken nicht, dass dieses Rind in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird, auch wenn diese der Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind.

Die in den Art. 44 und 45 vorgesehenen Ausnahmen können sich nämlich nur auf Sanktionen beziehen. Der Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, stellt aber keine Sanktion dar, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie.

(vgl. Randnrn. 57-58, 60, Tenor 3)

4. Art. 11 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und/oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 820/97 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat keine nationalen Sanktionen vorsehen kann, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da sich Sanktionen dieser Art bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/92 finden.

Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu den oben genannten Artikeln, da sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Sanktionen zu erlassen, die von einer anderen Art sind als die in der Verordnung Nr. 3887/92 geregelten Kürzungen und Ausschlüsse.

(vgl. Randnrn. 65, 67-68, Tenor 4)

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