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Document 62005CJ0014

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Unterposition 9503 90 32 (Anderes Spielzeug aus Kunststoff ohne Mechanik)

    (Verordnung Nr. 442/2000 der Kommission)

    Leitsätze

    Die Unterposition 9503 90 32 (Anderes Spielzeug aus Kunststoff ohne Mechanik) der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der durch die Verordnung Nr. 1832/2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie mit Gas befüllte Ballons wie die erfasst, die in Nummer 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 442/2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beschrieben sind und aus einer Hülle aus aluminiumbedampften verschweißten Kunststofffolien bestehen, wobei die Kunststofffolie die Außenseite des Ballons bildet.

    Die von der Kommission in der genannten Verordnung vorgenommene Einreihung gilt entsprechend für Ballons mit derselben Zusammensetzung, bei denen jedoch die Kunststofffolie die Innenseite des Ballons bildet.

    (vgl. Randnrn. 16, 28, 33, 35, Tenor 1–2)

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