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Document 62004TO0236
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Entscheidungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Klage von Vereinigungen, die einen Status als Berater bei den Gemeinschaftsorganen und/oder bei nationalen und supranationalen Behörden besitzen – Unzulässigkeit
(Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 91/414 des Rates)
2. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen
(Artikel 230 Absatz 4 EG, 234 EG und 241 EG)
1. Die von einem Verband und einer Stiftung, deren Zweck darin besteht, den Schutz und die Erhaltung der Umwelt zu fördern, gegen die Entscheidungen 2004/248 und 2004/247 über die Nichtaufnahme von Atrazin bzw. Simazin in Anhang I der Richtlinie 91/414 und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen sind unzulässig.
Diese Bestimmungen beeinträchtigen die Kläger nämlich in ihrer objektiven Eigenschaft als Einrichtungen, die die Aufgabe haben, die Umwelt zu schützen, und dies in gleicher Weise wie alle anderen Personen, die sich in der gleichen Situation befinden.
Der Umstand, dass die Kläger einen besonderen Beraterstatus bei der Kommission oder bei anderen europäischen oder innerstaatlichen Organen haben, wobei die auf den Erlass der besagten Entscheidungen anwendbare Gemeinschaftsregelung aber weder eine Verfahrensgarantie für die Kläger noch auch nur eine Beteiligung der im Rahmen dieser Regelung bestimmten gemeinschaftlichen beratenden Gremien vorsieht, zu denen die Kläger nach ihrem Vortrag gehören, gestattet es ebenso wenig, sie als von den fraglichen Entscheidungen individuell betroffen anzusehen. Die Tatsache, dass eine Person in irgendeiner Weise in das Verfahren eingreift, das zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung führt, ist nämlich nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der anwendbaren Gemeinschaftsregelung gewisse Verfahrensgarantien vorgesehen sind.
Auch die den Klägern in einigen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zuerkannte Klagebefugnis ist für ihre Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nach Artikel 230 Absatz 4 EG irrelevant.
Überdies befreit der Umstand, dass die Kommission in der Begründung eines Vorschlags für eine Verordnung angibt, dass die Kläger klagebefugt seien, diese nicht von dem Nachweis, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind. Die Grundsätze der Normenhierarchie gestatten es nämlich nicht, dass eine Maßnahme abgeleiteten Rechts Einzelnen, die die Erfordernisse des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfüllen, eine Klagebefugnis verleiht. Das gilt erst recht für die Begründung eines Vorschlags für eine Maßnahme abgeleiteten Rechts.
(vgl. Randnrn. 56, 58, 61-62, 71-72)
2. Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 230 EG und 241 EG auf der einen und Artikel 234 EG auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG abstrakt generelle Gemeinschaftshandlungen nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
(vgl. Randnr. 66)