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Document 62004TO0201

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1)

2. Verfahren – Streithilfe – Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – Beurteilung im Hinblick auf die Folgen für die wirtschaftliche oder rechtliche Lage derjenigen, die beantragen, als Streithelfer zugelassen zu werden

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1)

3. Verfahren – Streithilfe – Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse – Beurteilung unter Berücksichtigung der Besonderheit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – Weite Auslegung

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1)

4. Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben –Repräsentative Vereinigung, die den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt – Zulässigkeit in Rechtssachen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können – Voraussetzungen – Weite Auslegung

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1)

Leitsätze

1. Unter einem berechtigten Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, dass den Anträgen der Partei stattgegeben wird, die der Streithelfer unterstützen will. Insofern ist für die Zulassung einer Streithilfe zu prüfen, ob der Streithelfer durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen ist und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist.

(vgl. Randnr. 32)

2. Wenn der Streithilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wird, ist das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits als Interesse am Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu verstehen. Der Ausgang dieses Verfahrens kann nämlich genauso wie der Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache die Interessen Dritter verletzen oder begünstigen. Folglich ist im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse derjenigen, die beantragen, als Streithelfer zugelassen zu werden, im Hinblick darauf zu würdigen, welche Folgen die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnung oder deren Versagung für ihre wirtschaftliche oder rechtliche Lage hätte.

(vgl. Randnr. 33)

3. Bei der Würdigung des unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Besonderheit dieses Verfahrens zu berücksichtigen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird das vom Streithelfer geltend gemachte Interesse gegebenenfalls bei der Interessenabwägung berücksichtigt. Es ist sogar denkbar, dass sich die Gewichtung der widerstreitenden Interessen als entscheidend erweist, wenn der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags erst einmal zu der Ansicht gelangt ist, dass die Voraussetzungen des Fumus boni iuris und der Dringlichkeit erfüllt sind. Der Begriff des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ist daher vom Richter der einstweiligen Anordnung weit auszulegen, um sicherzustellen, dass die Würdigung der verschiedenen widerstreitenden Interessen nicht vorweggenommen wird.

(vgl. Randnr. 34)

4. Repräsentative Vereinigungen, die den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder bezwecken, können als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen werden, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können. Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelferin zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl in dem betreffenden Bereich tätiger Unternehmen vertritt, ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder durch das zu erlassende Urteil oder den zu erlassenden Beschluss in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

Eine weite Auslegung des Beitrittsrechts in Bezug auf Vereinigungen soll es ermöglichen, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 37-38)

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