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Document 62004TJ0240

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    EAG – Investitionen – Mitteilung von Investitionsvorhaben an die Kommission – Durchführungsbestimmungen

    (Art. 41 EA bis 44 EA; Verordnung Nr. 2587/1999 des Rates; Verordnungen Nr. 1209/2000, Art. 3c Abs. 2 und 4, und Nr. 1352/2003 der Kommission)

    Leitsätze

    Die Verordnung Nr. 1352/2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen wird für nichtig erklärt, da die Kommission nicht dafür zuständig war, diese Verordnung zu erlassen.

    Zum einen ergibt sich nämlich weder aus den Art. 41 EA bis 44 EA noch aus der Verordnung Nr. 2587/1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind, – den in der Verordnung Nr. 1352/2003 angegebenen Rechtsgrundlagen – eine ausdrückliche Zuständigkeit der Kommission für den Erlass einer solchen Verordnung. Insbesondere übertragen die Art. 41 EA bis 44 EA der Kommission keine Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen betreffend das Verfahren zur Prüfung von Investitionsvorhaben. Ebenso wenig enthält die Verordnung Nr. 2587/1999 ausdrückliche Bestimmungen, die die Kommission zum Erlass von Verordnungen im Hinblick auf ihre Durchführung ermächtigen.

    Zum anderen beschränkt sich die Verordnung Nr. 2587/1999 darauf, die Investitionsvorhaben zu bestimmen, die der Kommission gemäß Art. 41 EA anzuzeigen sind, und sie bezieht sich in keiner Weise auf den anschließenden Dialog, der mit der Kommission über diese Vorhaben zu führen ist, so dass sie der Kommission keine implizite Zuständigkeit für den Erlass der Verordnung Nr. 1352/2003 überträgt. Ebenso wenig können die Bestimmungen der letztgenannten Verordnung als notwendig angesehen werden, um den Art. 41 EA bis 44 EA praktische Wirksamkeit zu verleihen. Daher war es nicht notwendig, der Kommission die Befugnis zu verleihen, die Aussetzung von Investitionsvorhaben bis zum Abschluss der Prüfung durch sie zu empfehlen, wie es der durch die Verordnung Nr. 1352/2003 eingefügte Art. 3c Abs. 2 der Verordnung Nr. 1209/2000 vorsieht, da eine solche Aussetzung im EAG-Vertrag keineswegs vorgesehen ist.

    Vor allem aber war für den Erlass von Bestimmungen, die das Verfahren zur Prüfung von Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung Nr. 1352/2003 durch die Kommission im Einzelnen regeln, der Rückgriff auf die Form der Verordnung nicht notwendig. Denn um die Ziele zu erreichen, die die Kommission nach eigener Aussage verfolgte, hätten einfache interne organisatorische Maßnahmen ausgereicht. Im Übrigen werden mit der Verordnung Nr. 1352/2003 Bestimmungen wie Art. 3c Abs. 2 oder auch Art. 4b der Verordnung Nr. 1209/2000 eingeführt, die nicht nur die Selbstorganisation der Kommission betreffen, sondern sich auch auf Dritte auswirken. Diese Bestimmungen sollen indessen keine Verpflichtungen für Dritte begründen.

    Indem die Kommission, obwohl keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung sie hierzu ausdrücklich ermächtigte, die Form der Verordnung wählte, um Maßnahmen zur Organisation des Prüfverfahrens für nukleare Investitionsvorhaben zu erlassen, für die ein in allen ihren Teilen verbindliches und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbares Rechtsetzungsinstrument nicht notwendig war, hat sie daher die Zuständigkeitsvorschriften des EAG-Vertrags verletzt und im Hinblick auf den rechtlichen Geltungsbereich dieses Rechtsakts gegenüber Dritten eine Irrtumsgefahr begründet, die der Rechtssicherheit abträglich ist.

    (vgl. Randnrn. 32-33, 41-42, 44, 47, 52-54)

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