Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62004CO0052

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Sozialpolitik – Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Anwendungsbereich – Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr – Einbeziehung – Anwendung der Regel über die wöchentliche Höchstarbeitszeit – Abweichung unter außergewöhnlichen Umständen

    (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2, Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 1 Absatz 3 und 6 Nummer 2)

    Leitsätze

    Artikel 2 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind wie folgt auszulegen:

    – Die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübt werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien, so dass Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 grundsätzlich der Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht, die für die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst vorgesehen ist;

    – eine Überschreitung dieser Obergrenze ist jedoch möglich, wenn außergewöhnliche Umstände einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes vorliegen, dass dem Ziel, das ordnungsgemäße Funktionieren der zum Schutz der öffentlichen Interessen wie der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit unerlässlichen Dienste zu gewährleisten, zeitweilig Vorrang vor dem Ziel gebührt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Einsatz- und Rettungsteams tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten; auch in einer solchen außergewöhnlichen Situation müssen jedoch die Ziele der Richtlinie 89/391 weitestmöglich gewahrt werden.

    (vgl. Randnrn. 53, 55-57, 61 und Tenor)

    Top