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Documento 62004CJ0514
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Sterile Polydimethylsiloxanflocken
Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 2388/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt wie Polydimethylsiloxan, das aus sterilen Flocken besteht und speziell entwickelt wurde, um für die Behandlung eines Leidens in den Organismus eingepflanzt zu werden, und allein für diese Anwendung bestimmt ist und das dem Zoll in einer Aufmachung in Beuteln von etwa 1 kg vorgelegt wird, eine Vorrichtung zum Einpflanzen in den Organismus darstellt, die in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Ein solches Produkt, dessen Zweck nicht ist, ein Organ zu ersetzen, sondern das einen geschädigten Muskel befähigen soll, Bindegewebe zu bilden, ist in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
(vgl. Randnr. 57 und Tenor)