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Document 62004CJ0465
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Selbständige Handelsvertreter – Richtlinie 86/653
(Richtlinie 86/653 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 und 19)
2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Selbständige Handelsvertreter – Richtlinie 86/653
(Richtlinie 86/653 des Rates, Artikel 17 Absatz 2)
1. Artikel 19 der Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass der Ausgleich wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses, der sich bei Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 dieser Richtlinie ergibt, nicht in Anwendung eines Tarifvertrags durch einen Ausgleich ersetzt werden kann, der sich nach anderen als den in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien bestimmt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass die Anwendung eines solchen Tarifvertrags dem Handelsvertreter in jedem Fall einen Ausgleich garantiert, der demjenigen, der sich bei Anwendung der genannten Bestimmung ergäbe, entspricht oder diesen übersteigt.
(vgl. Randnrn. 25, 27, 36, Tenor 1)
2. Die mit Artikel 17 der Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter eingeführte Regelung ist zwar zwingend und legt einen Rahmen fest, sie enthält jedoch keine detaillierten Angaben zur Methode der Berechnung des Ausgleichs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf den der Handelsvertreter Anspruch haben kann.
Die Mitgliedstaaten haben innerhalb des durch Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Rahmens einen Gestaltungsspielraum, den sie insbesondere nach Maßgabe des Kriteriums der Billigkeit nutzen können.
(vgl. Randnrn. 34, 36, Tenor 2)