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Document 62004CJ0423

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile

    (Artikel 234 EG)

    Leitsätze

    1. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich gemäß den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

    Der Anwendungsbereich der Richtlinie kann nämlich nicht auf Diskriminierungen beschränkt werden, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Geschlecht ergeben. In Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, hat die Richtlinie auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben.

    (vgl. Randnrn. 24, 38, Tenor 1)

    2. Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise in Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit, der zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört, veranlasst sehen, die Möglichkeit für jeden Betroffenen zu beschränken, sich auf eine vom Gerichtshof ausgelegte Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen.

    Außerdem rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils.

    (vgl. Randnrn. 40-41)

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