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Document 62004CJ0415

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h sowie 2 Buchstabe b)

    Leitsätze

    Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388 betreffend die Befreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen sowie der eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b dieses Artikels ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung als Vermittler zwischen Personen, die einen Kinderbetreuungsdienst suchen, und Personen, die einen solchen Dienst anbieten, erbringt, nur dann nach diesen Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn der Kinderbetreuungsdienst selbst die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach diesen Bestimmungen erfüllt und wenn dieser Dienst von einer solchen Art oder Qualität ist, dass für die Eltern ein gleichwertiger Dienst ohne Mitwirken eines solchen Vermittlers nicht gewährleistet ist, wenn es beispielsweise die Prüfung der Vorgeschichte der Tageseltern und deren Ausbildung durch diesen Vermittler ermöglichen, nur solche Tageseltern auszuwählen, die fähig und zuverlässig sind. Ferner dürfen diese Vermittlungsdienste nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, ihrem Erbringer zusätzliche Einkünfte durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    (vgl. Randnrn. 23, 27-30 und Tenor)

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